In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch das Erbrecht. Es legt fest, dass Erben in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge berücksichtigt werden. Wer sein Erbe individuell regeln möchte, kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun. Ohne ein solches Dokument greift die gesetzliche Erbfolge, die auch Pflichtteile für bestimmte Angehörige vorsieht. Das Erbrecht umfasst zudem die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses sowie die Haftung der Erben für Schulden des Verstorbenen.
Die gesetzliche Erbfolge:
- Erben erster Ordnung: Kinder und Enkelkinder
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen
- Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Ehepartner und das Berliner Testament:
Für Ehepartner und Kinder sieht das Erbrecht Pflichtanteile vor: Ehepartner erben ohne ein Testament oder einen Erbvertrag neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses und in einer Zugewinngemeinschaft automatisch die Hälfte.
Für viele Ehepaare ist u. a. zur Sicherung des Lebensstandards ein gemeinschaftliches Berliner Testament sinnvoll. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein: Der länger Überlebende erbt zunächst alles und erst nach dessen Tod erben die Kinder.
Detaillierte Informationen zum Thema „Erben und Vererben“ finden Sie in einer Broschüre auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.

Ein Testament aufsetzen
Ein Testament ist immer sinnvoll, insbesondere dann, wenn man sich eine andere Erbverteilung wünscht, als es die gesetzliche Erbfolge vorgibt. Ihr Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit vollständigem Namen, Ort und Datum versehen sein. Bedenken Sie, dass auch ohne Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehepartner auf jeden Fall erbberechtigt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich am besten von einem Notar beraten oder sein Testament direkt von diesem aufsetzen. Auch das Hinterlegen des eigenen Testaments beim zuständigen Amtsgericht kann den Angehörigen später helfen.
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.